Fast charging battery

Neue EU-Batterien Verordnung

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Ab dem 18.08.2024 treffen die Einführer von Batterien in die Europäische Union weitgehende Pflichten. Mit den neuen EU-Vorschriften soll der gesamte Lebenszyklus einer Batterie nachhaltig gestaltet werden.

Batterien sind eine Schlüsseltechnologie auf dem Weg zur Klimaneutralität und ein unverzichtbarer Energiespeicher für viele Anwendungen. Nach Schätzungen der EU-Kommission wächst die weltweite Nachfrage nach Batterien bis 2030 um das 14fache.

17% dieser Nachfrage könnte die Europäische Union betreffen. Die neue Batterieverordnung wurde 2023 vom Europäischen Parlament und vom EU-Rat beschlossen und tritt grundsätzlich ab 18.08.2024 in Kraft. Mit der Verordnung soll den Umweltauswirkungen der stark wachsenden Batterienachfrage Rechnung getragen und ein Schritt zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft vollzogen werden.

Ziele der EU-Batterien Verordnung 2023/1542

Mit den neuen EU-Vorschriften soll der gesamte Lebenszyklus einer Batterie nachhaltig gestaltet werden. Das betrifft die Materialbeschaffung, Sammlung, das Recycling und die Umnutzung. Von der Verordnung sind alle Batteriearten betroffen.

Ziel ist es, negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verringern sowie eine sichere und nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien zu gewährleisten. Mit den verordneten Maßnahmen soll die Umweltbilanz der Batterien so wie aller am Lebenszyklus beteiligten Akteure verbessert werden. Darüber hinaus sollen die negativen Auswirkungen der Bewirtschaftung von Altbatterien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert werden.

Die in der Verordnung genannten Pflichten betreffen nicht nur die Erzeuger von Batterien und deren Zulieferer, sondern auch Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister.

Pflichten von Einführern ab dem 18.08.2024

Nach Art. 3 Abs. 1 ist der „Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt.

1 – Kontrollpflichten

Die Einführer von Batterien müssen sich nach Art. 41 Abs. 2 vor der Inverkehrbringung versichern, dass

  • der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat
  • die Batterie die erforderliche CE-Kennzeichnung trägt
  • der Batterie eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaats, in der sie verkauft wird, beiliegen
  • die Batterie die erforderliche Erzeugerkennzeichnung trägt
  • die Batterie mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen ist

2 – Kennzeichnungspflichten

Neben der Erzeugerkennzeichnung müssen nach Art. 41 Abs. 3 auch die Daten des Einführers auf der Batterie angebracht werden. Dabei müssen folgenden Informationen angegeben werden:

  • Handelsname oder Handelsmarke
  • Postanschrift
  • Internet- und E-Mail-Adresse

Falls die Informationen nicht direkt auf der Batterie angebracht werden können, so müssen sie in einem der Batterie beigefügten Dokument angegeben werden. Die Angabe muss leicht verständlich sein und in der Sprache des Mitgliedsstaats erfolgen, in dem die Batterie in den Verkehr gebracht wird.

3 – Verkaufsverbote und Mitwirkungspflichten

Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 darf ein Einführer die Batterie nicht in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Batterie nicht den gesetzlichen Herstellungs- oder Kennzeichnungsanforderungen entspricht. Der Einführer ist in diesem Fall dazu verpflichtet den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und genaue Angaben zu Nichtkonformität zu machen.

4 – Lagerungspflichten

Einführer sind dazu verpflichtet, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie nicht beeinträchtigen, so lange sich die Batterie in ihrer Verantwortung befindet (Art. 41 Abs. 4).

5 – Kontrolle, Stichproben & Rückrufe

Haben Einführer Grund zur Annahme, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterie nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, so müssen sie entweder die entsprechenden Maßnahmen erlassen, um die Konformität der Batterie herzustellen. Oder sie müssen die Batterie zurückrufen und vom Markt nehmen (Art. 41 Abs. 6)

Ebenso sind Einführer nach Art. 41 Abs. 5 angehalten, Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und Händler über etwaige Rückrufe auf dem Laufenden zu halten.

6 – Dokumentationspflicht

Einführer müssen nach Art. 41 Abs. 7 zehn Jahre lang die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden aufbewahren.

7 – Kooperationspflicht

Wenn eine nationale Überwachungsbehörde es verlangt, müssen Einführer alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie in elektronischer Form und bei Bedarf auch auf Papier übermitteln (Art. 41 Abs. 8).

Wie kann CCS-Express seine Kunden im Hinblick auf die EU-Batterieverordnung unterstützen?

CCS-Express unterstützt die Einführer von Batterien bei der Einhaltung der in Artikel 41 genannten Pflichten. Gerne beraten wir Sie dazu in einem persönlichen Gespräch!

Sie möchten sich auf die Einführung der EU-Batterieverordnung vorbereiten? Gerne beraten wir Sie.

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